Juristische Grundlagen

Da hat man gerade erfolgreich abgedrückt, und freut sich noch über einen "guten Fang" - im nächsten Augenblick jedoch schon wird man aus allen Gedanken gerissen und von einer fremden Person konfrontiert, man dürfe nicht einfach Photos machen, das sei illegal, und überhaupt wenn man die Aufnahmen nicht lösche, würden sofort die Ordnungshüter gerufen... 

In solchen Fällen kann es hilfreich sein, die folgenden Passagen griffbereit zu haben: Egal ob gegenüber der Polizei (der man dann ganz geruhsam entgegensehen kann), einem aufgebrachtem (nicht selten ausländisch verwurzeltem) Fahrer oder einfach Passanten, die "das Verbrechen" beobachtet haben, und sich nun in Szene setzen und aufregen möchten!

Information über die Gesetzeslage beim Photographieren auf öffentlichem Grund

Photographieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Artikel 2, Absätze 1 und 5 grundsätzlich erlaubt; eine Einschränkung dessen kann gem. Abs. 2 dieser Vorschrift nur durch Gesetz erfolgen. Da ein solches Gesetz jedoch nicht existiert, kann das Photographieren entsprechend nicht untersagt werden.


In §23 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ heißt es:

"Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung [des Abgebildeten] dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

(…)

2.) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen."

(§23 I Nr. 2 KunstUrhG)


Als „Beiwerk“ sind demnach Personen zu definieren, denen nicht das eigentliche Interesse des Kunstschaffenden gilt (zumal wenn deren Existenz auf dem entsprechenden Bild vom Urheber nicht willentlich herbeigeführt wurde).


In Ermangelung der nach §22 KunstUrhG erforderlichen Einwilligung besteht auch ein vermeintlicher Anspruch von Fahr-/Betriebspersonalen, Fahrgästen oder Umstehenden/Passanten auf das insofern „eigene“ Bild vor diesem Hintergrund nicht.


In Auslegung dessen ist also selbst das Photographieren etwa eines Omnibusses mit erkennbaren Fahrgästen und Fahrer/in ohne Zustimmung erlaubt, solange dies auf öffentlichem Grund geschieht und die abgebildete(n) Person(en) nicht Anlass der Photographie waren.


Hinweis: Eine eventuelle Veröffentlichung und Verbreitung kann unabhängig von der Erstellung der Photographie(n) dennoch strafbewehrt sein.

Stand: 05/2004; aktualisiert 12/2015

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